Vereinssatzung des Fördervereins der Brunnenschule, Stand: 27.6.2016

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Brunnenschule Waibstadt e.V.". Der Sitz des Vereins ist in 74915 Waibstadt. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2

Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu erhalten und zu fördern, die Schüler in sozialer Hinsicht zu betreuen, zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beizutragen und die Schule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben sowie in ihrer kulturellen Arbeit zu unterstützen.
    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten


§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen will.

  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung.

  3. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

  4. Das aufgenommene Mitglied wird in die Mitgliederliste eingetragen.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres, Tod oder Ausschluss.

  6. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

  7. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.

  8. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis.

  9. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4

Beiträge und Spenden, Geschäftsjahr

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Der Betrag ist zum Ende des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Art und Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied kann einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden höheren Beitrag leisten. Spenden sind möglich.

  2. Die Beiträge und sonstige Einnahmen sollen in erster Linie verwendet werden für:
    • die Anschaffung solcher Gegenstände, für die die Schule keine oder ungenügend Haushaltsmittel zur Verfügung hat;

    •  die Durchführung von schulischen Veranstaltungen und Maßnahmen;

    • Zuschüsse an Schüler zu Klassenfahrten und Aufenthalten in Jugendherbergen und Schullandheimen und zur Hausaufgabenhilfe usw.

  3. Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Richtlinien entscheidet der Vorstand.

  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 5

Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahren hat Stimmrecht. In jedem Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

  2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des neuen Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren (§ 8)
    • Wahl von 3 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
    • Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen

  3. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Diese außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstandes für erforderlich halten und dies schriftlich vorliegt. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher im Nachrichtenblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Waibstadt.

  4. Reguläre Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, Wahlen werden wiederholt. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.



§ 7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) dem außenvertretungsberechtigten Vorstand nach §26 BGB

    • dem 1. Vorsitzendem
    • dem 2. Vorsitzendem
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer

    b.) dem erweitertem Vorstand

    • bis zu 10 Beisitzern

  2. Die Vorstandsmitglieder gemäß §7(1a) können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Durchführung der Neuwahlen im Amt.

  4. Die Vorstandsmitglieder scheiden, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, erst aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Die Amtsdauer verlängert sich jedoch höchstens um 6 Monate.

  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (ausgenommen erweiterter Vorstand) ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger aus dem Gesamtvorstand zu benennen.

  6. Der außenvertretungsberechtigte Vorstand ( §7/a ) führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt Ausgaben zu tätigen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden; zu deren Wirksamkeit ist einstimmige Beschlussfassung erforderlich.

  7. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden, sie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten und wieder auflösen.

  8. Der Verein haftet gesetzlich mit seinem Vermögen. Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen.

  9. Zu den Vorstandssitzungen werden die Schulleiter oder dessen Vertreter eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand angehören, haben sie nur eine beratende Funktion.

  10. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben, sowie die Mitgliederkartei.



§ 8

Wahlen

  1. Wahlen sind grundsätzlich offen, falls ein Kandidat oder 1/3 der anwesenden Mitglieder es verlangen, kann geheim abgestimmt werden.

  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl und erhebt sich kein Widerspruch, so kann offen durch Handzeichen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und die Wahl annimmt.

  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Wahlleiter. Nach Wahl des 1. Vorsitzenden kann dieser auf Wunsch die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leiten. Der neue Vorsitzende leitet nach Abschluss der Wahlen die weitere Sitzung.



§ 9

Kassenprüfer/innen 

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein. 

  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung. 



§ 10

Niederschriften


Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 


§ 11

Auflösung und Satzungsänderung

Die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften (Satzung §6 Absatz 5).

Die Vereinsauflösung sowie Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung oder Satzungsänderung den Mitgliedern angekündigt ist. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Brunnenschule Waibstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke zu verwenden hat.
 


§ 12

Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24. Februar 1989 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister beim Amtsgericht Sinsheim in Kraft.

Änderungen der Satzung erfolgten 1998 (§7,2) und 2008 (Namensänderung) 2016, und am 27.6 2016 durch Vorstandsbeschluss
 

 

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