Notbetreuung in den Osterferien

Elterninformation zur Notbetreuung in den Osterferien (vom 27.03.2020)

Liebe Eltern, 

inzwischen haben Sie als Familien schon fast 2 Wochen Home-Schooling hinter sich und freuen sich sicherlich auch ein kleines bisschen auf die Osterferien. Wie allerdings in und nach den Ferien alles weitergehen wird, ist (teilweise) noch offen und vom weiteren Verlauf der Infizierungswelle abhängig. Wie alle lassen auch wir uns von den täglich neuen Informationen und Entscheidungen überraschen. Eine davon ist Folgende: 

Die Landesregierung hat sich entschieden, die Notbetreuung für Kinder, deren Eltern beide in systemrelevanten Berufen der „kritischen Infrastruktur“ arbeiten, „auch in den ab 6.April 2020 beginnenden Osterferien ungeschmälert anzubieten.“ (Schreiben des Ministerialdirigenten Föll vom 26.3.2020) 

Deshalb ist es nun erforderlich, dass Sie uns zeitnah (möglichst bis spätestens Mittwoch 1.4.2020) mitteilen, ob und an welchen Tagen zu welchen Zeiten Ihr Kind die Ferien-Betreuung durch uns benötigt und welchen Berechtigungsgrund sie vorweisen können. Nur so können wir das Ganze gut organisieren. 

Melden Sie ihr Kind bitte telefonisch unter 07263-2848 an (hier ist auch ein AB geschaltet) und reichen Sie am ersten Betreuungstag, sofern noch nicht geschehen das offizielle Anmeldeformular ein, das auf der Homepage der Stadt Waibstadt zu finden ist (oder einfach dem nachstehenden Link folgen).

https://www.waibstadt.de/pb/site/Waibstadt/get/documents_E-775595913/waibstadt/Dateien/pdf/Anmeldung%20Notfallbetreuung.pdf

Vielen Dank für Ihre Kooperation! 

Mit freundlichen Grüßen 

Petra Burger, Rektorin 

 

Hier nochmals die Bedingungen, wann Sie Notbetreuung in Anspruch nehmen können:

(Link: https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Service/2020+03+26++Notbetreuung+an+Schulen+auch+in+den+Osterferien)

Die Notbetreuung richtet sich an Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte (bzw. der oder die Alleinerziehende) im Bereich der sogenannten kritischen Infrastruktur tätig sind. Darüber hinaus gehende Ausnahmen kann im Einzelfall unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde vor Ort zulassen. Zur kritischen Infrastruktur gehören im Sinne der Corona-Verordnung der Landesregierung insbesondere 

  • die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  • die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste,
  • Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge,
  • Polizei und Feuerwehr sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,
  • Rundfunk und Presse,
  • Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
  • die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
  • das Bestattungswesen.
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.